Pauschalreise: Ihre Rechte bei Anzahlung, Preiserhöhung, Storno und Mängeln

Wer Flug und Hotel als Pauschalreise bucht, hat in Österreich deutlich mehr Rechte als bei getrennter Buchung. Der Veranstalter haftet für alle Leistungen, auch wenn Hotel oder Airline patzen. Mehr als 20 Prozent Anzahlung darf er in der Regel nicht verlangen, den Rest frühestens 20 Tage vor Abreise. Steigt der Preis um mehr als 8 Prozent, kann man kostenlos zurücktreten. Und ist die Reise erheblich mangelhaft, gibt es nicht nur Geld zurück, sondern auch Ersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Wann eine Reise eine Pauschalreise ist

Laut Pauschalreisegesetz ist eine Pauschalreise die Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise. Reiseleistungen sind die Beförderung, die Unterbringung, die Vermietung von Autos oder Motorrädern und andere touristische Leistungen. Flug und Hotel sind der klassische Fall.

Eine Pauschalreise liegt nicht nur dann vor, wenn ein Veranstalter ein fertiges Paket verkauft. Sie entsteht auch, wenn die Leistungen

  • in einer einzigen Vertriebsstelle ausgewählt und gemeinsam bezahlt werden,
  • zu einem Gesamtpreis angeboten oder abgerechnet werden,
  • als „Pauschalreise“ oder ähnlich beworben werden oder
  • über verbundene Online-Buchungen zustande kommen: Die erste Buchungsseite gibt Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse an einen weiteren Anbieter weiter, und dort wird binnen 24 Stunden nach der ersten Buchung ein Vertrag geschlossen.

Nicht erfasst sind Reisen unter 24 Stunden ohne Übernachtung. Kombiniert man nur eine Reiseleistung, etwa das Hotel, mit einer touristischen Leistung wie einer Führung, ist das in der Regel keine Pauschalreise, solange diese weniger als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmacht und nicht als wesentliches Merkmal beworben wird.

Anzahlung und Insolvenzschutz

Jeder Pauschalreiseveranstalter in Österreich muss die Kundengelder gegen seine Insolvenz absichern. Geht er pleite, bekommen Reisende laut ÖAMTC alle geleisteten An- und Restzahlungen zurück. Für die Zahlungen gilt nach der Pauschalreiseverordnung:

ZahlungRegel
Anzahlunghöchstens 20 Prozent des Reisepreises, frühestens elf Monate vor dem Ende der Reise
Restzahlungfrühestens 20 Tage vor Reisebeginn, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen
AusnahmeHat der Veranstalter die Kundengelder unbeschränkt abgesichert, gelten diese Grenzen nicht.

Laut Wirtschaftsministerium und ÖAMTC.

Ob ein Veranstalter zur Ausübung berechtigt und abgesichert ist, lässt sich kostenlos im Gewerbeinformationssystem GISA abfragen. Verlangt ein Anbieter ohne unbeschränkte Absicherung Monate vor der Reise den vollen Preis, ist das ein Warnsignal.

Preiserhöhung: nur unter Bedingungen

Nach der Buchung darf der Veranstalter den Preis nur erhöhen, wenn das im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Zulässige Gründe sind laut § 8 des Gesetzes nur:

  • höhere Treibstoff- oder Energiekosten der Beförderung,
  • höhere Steuern und Abgaben Dritter, etwa Aufenthalts-, Lande- oder Flughafengebühren,
  • geänderte Wechselkurse.

Die Erhöhung muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger, also etwa per E-Mail, begründet und mit Berechnung mitgeteilt werden. Beträgt sie mehr als 8 Prozent, kann man innerhalb einer vom Veranstalter gesetzten Frist ohne Kosten zurücktreten. Wer auf diese Nachricht nicht reagiert, stimmt der Erhöhung zu. Umgekehrt gilt: Sinken diese Kosten, hat man Anspruch auf eine entsprechende Preissenkung.

Dasselbe Rücktrittsrecht gilt, wenn der Veranstalter eine wesentliche Eigenschaft der Reise erheblich ändern muss, etwa Reiseziel, Termine, Flugzeiten oder die Unterkunft, oder vereinbarte Sonderwünsche nicht erfüllen kann. Nach einem solchen Rücktritt muss er alle Zahlungen binnen 14 Tagen erstatten, außer man nimmt eine gleichwertige Ersatzreise an.

Rücktritt vor der Reise

  • Ohne Grund: Man kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten, schuldet dann aber eine angemessene Entschädigung. Im Vertrag können dafür Stornopauschalen festgelegt sein, gestaffelt nach der Zeit bis zur Abreise. Auf Verlangen muss der Veranstalter die Höhe begründen.
  • Außergewöhnliche Umstände am Zielort: Beeinträchtigen unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe die Reise erheblich, ist der Rücktritt kostenlos, man bekommt alles zurück.
  • Übertragung: Statt zu stornieren, kann man die Reise auf eine andere Person übertragen, die alle Bedingungen erfüllt. Eine Mitteilung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn gilt jedenfalls als rechtzeitig. Der Veranstalter darf nur die tatsächlichen Kosten der Übertragung verrechnen.

Auch der Veranstalter kann absagen, etwa wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Er muss dann alles zurückzahlen, und die Absage muss spätestens 20 Tage vor einer Reise von mehr als sechs Tagen eintreffen, sieben Tage vor einer Reise von zwei bis sechs Tagen und 48 Stunden vor kürzeren Reisen.

Mängel während der Reise

Der Veranstalter ist für alle vereinbarten Leistungen verantwortlich, egal ob er sie selbst erbringt oder ein Hotel oder eine Airline. So geht man vor:

  1. Sofort melden: Jeden Mangel unverzüglich beim Veranstalter oder seiner Vertretung vor Ort anzeigen, am besten schriftlich und mit Fotos. Wer über ein Reisebüro gebucht hat, kann die Beschwerde auch dort abgeben, sie gilt dann als beim Veranstalter eingegangen. Wer einen Mangel nicht meldet, dem kann das als Mitverschulden angerechnet werden.
  2. Frist setzen: Der Veranstalter muss den Mangel beheben. Tut er das innerhalb einer angemessenen Frist nicht, darf man selbst Abhilfe schaffen und die Kosten verlangen.
  3. Preisminderung: Für jeden betroffenen Zeitraum steht eine angemessene Minderung des Reisepreises zu.
  4. Schadenersatz: Dazu kommt Ersatz für Schäden, bei erheblichen Mängeln auch für entgangene Urlaubsfreude.

Hat ein Mangel erhebliche Auswirkungen und wird er nicht behoben, kann man die Reise abbrechen. Gehört die Beförderung zur Pauschalreise, muss der Veranstalter die Rückreise ohne Mehrkosten organisieren. Ansprüche auf Preisminderung und Schadenersatz dürfen vertraglich nicht auf weniger als zwei Jahre Verjährung verkürzt werden.

Wenn die Rückreise nicht möglich ist

Verhindern unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die vereinbarte Rückreise, zahlt der Veranstalter die nötige Unterkunft für höchstens drei Nächte, möglichst in gleichwertiger Kategorie. Für Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitung, Schwangere, unbegleitete Minderjährige und Menschen mit besonderem medizinischem Bedarf gilt diese Grenze nicht, sofern der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn davon wusste. In jeder schwierigen Lage muss er außerdem Beistand leisten, etwa mit Informationen über Ärzte, Behörden und Konsulate und bei der Suche nach einer Ersatzreise.

Pauschalreise und Fluggastrechte

Die Rechte aus dem Pauschalreisegesetz gelten zusätzlich zu den Fluggastrechten der EU. Man kann beide geltend machen, eine Zahlung wird aber auf die andere angerechnet, damit niemand doppelt kassiert. Was bei Verspätung und Annullierung zusteht, erklärt der Ratgeber Fluggastrechte. Wie sich Linien- und Charterflüge unterscheiden, steht im Beitrag Linienflug oder Charterflug. Für einen Rücktritt aus persönlichen Gründen, etwa bei Krankheit, sieht das Gesetz nur die Stornopauschale vor. Wie man sich dagegen absichert, steht im Ratgeber zur Reiseversicherung.